SATZUNG

Satzung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Kreisverband Oldenburg-Stadt

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Kreisverband Oldenburg-Stadt (im Folgenden MIT Oldenburg-Stadt genannt) ist der Zusammenschluss von Angehörigen des Mittelstandes und deren wirtschaftspolitisch interessierten Personen. Zu ihnen gehören insbesondere selbstständige Handwerker und Kaufleute, Haus- und Grundstückseigentümer, leitende Angestellte, Angehörige der freien Berufe, Landwirte, sonstige Unternehmer und verantwortlich Tätige in Wirtschaft und Verwaltung.
  2. Sitz der MIT Oldenburg-Stadt ist die Stadt Oldenburg (i. O.).

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Die MIT Oldenburg-Stadt will Einfluss auf das politische Leben nach den Grundsätzen der CDU Deutschlands nehmen. Sie will die freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung entsprechend der Idee der sozialen Marktwirtschaft auf der Grundlage der Eigeninitiative und Eigenverantwortung fortführen.
  2. Die MIT Oldenburg-Stadt will die Anliegen der mittelständischen Unternehmen und Unternehmer, der Gewerbetreibenden sowie der freiberuflich Tätigen und der leitenden Angestellten in der Stadt Oldenburg vertreten. Sie will insbesondere darauf hinwirken, dass der Mittelstand im Rat der Stadt Oldenburg gebührend vertreten ist.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied der MIT Oldenburg-Stadt kann werden, wer
    1. sich zu ihrem Grundsätzen und Zielen bekennt,
    2. zu den in § 1 Absatz 1 dieser Satzung bezeichneten Personen gehört und
    3. die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben zu fördern bereit ist.

Die Mitgliedschaft in der CDU ist nicht Voraussetzung.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstandes).
  2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstandes).

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Tod,
    2. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
    3. Austritt oder
    4. Ausschluss aus wichtigem Grund
  2. In den Fällen des Abs. 1a) und b) endet die Mitgliedschaft automatisch bei Eintritt des beendigenden Ereignisses. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes zu erklären. Er wird mit Zugang wirksam. Im Übrigen gilt § 9 des Statuts der CDU.
  3. Der Ausschluss aus wichtigem Grund erfolgt auf Antrag des Vorstandes nach den Vorschriften der §§ 11 – 14 des Statuts der CDU in Verbindung mit deren Parteigerichtsordnung.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Die Beitragspflicht setzt mit Beginn des Kalenderhalbjahres ein, in das die Aufnahme des Mitgliedes fällt. Sie endet am Schluss des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft endet. Im ersten Beitragsjahr werden anteilige Beiträge gerechnet vom Beitrittsmonat an erhoben.
  3. Im Übrigen werden die Jahresbeiträge halbjährlich je zu 50 % zum 31.01. sowie zum 31.07. eines Jahres eingezogen.
  4. Der Beitrag ist im Voraus für ein Kalenderjahr zum 1. Januar dieses Jahres bzw. bei Eintritt für die beitragspflichtigen Monate bei Aufnahme fällig.
  5. Gem. § 6 Ziffer 1 der Satzung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Kreisverband Oldenburg-Stadt wird der jährliche Mindestbeitrag mit Wirkung ab dem 01.01.2006 von derzeit 80,00 Euro auf 120,00 Euro festgesetzt.

Bei verheirateten Mitgliedern oder eingetragenen Lebenspartnern wird für den später beigetretenen Ehegatten oder Lebenspartner der jährliche Mindestbeitrag auf 65,00 € festgesetzt.

Der Vorstand der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Kreisverband Oldenburg-Stadt wird ermächtigt, in besonderen Härtefällen auf Antrag eines Mitgliedes den jährlichen Mindestbeitrag nach freiem Ermessen auf bis zu 65,00 € herabzusetzen. Entsprechende Anträge sind an den 1. Vorsitzenden zu richten.

§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen teilzunehmen.
  2. Zu Delegierten der MIT Oldenburg-Stadt in allen Organen der CDU kann nur ein ordentliches Mitglied gewählt werden, das auch Mitglied dieser Partei ist.
  3. Der Vorsitzende des Vorstandes und dessen Stellvertreter müssen Mitglieder der CDU sein. In andere Vorstandsfunktionen kann auch gewählt werden, wer nicht dieser Partei angehört. Mehrheitlich muss der Vorstand jedoch aus Mitgliedern der CDU bestehen.

§ 8 Organe

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 8 a Arbeitskreis Frau im Mittelstand

  1. Die MIT Oldenburg richtet als unselbstständige Untergliederung den Arbeitskreis Frau im Mittelstand ein. Der Arbeitskreis verfolgt die in § 2 dieser Satzung festgelegten Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung der politischen Belange der Frauen im Mittelstand. Für den Arbeitskreis gelten die Regelungen dieser Satzung sowie derjenigen der übergeordneten Verbände sinngemäß soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen eingreifen.
  2. Der unselbstständige Arbeitskreis wird vertreten durch die Vorsitzende und deren Stellvertreterin. Beide werden spätestens binnen zwei Monaten nach den turnusmäßigen Wahlen der MIT Oldenburg aus den Reihen der Mitglieder des Arbeitskreises für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Die Vorsitzende des Arbeitskreises ist geborenes Mitglied des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes der MIT Oldenburg.
  4. Die mit den Aktivitäten des Arbeitskreises verbundenen Kosten werden im Rahmen der Haushaltsplanung der MIT Oldenburg und in Abstimmung mit dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister der MIT Oldenburg erstattet. Über die getätigten Aufwendungen ist durch die Vorsitzende zum Ende eines jeden Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand Rechnung zu legen.
  5. Die mit den Aktivitäten des Arbeitskreises verbundenen Kosten werden im Rahmen der Haushaltsplanung der MIT Oldenburg und in Abstimmung mit dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister der MIT Oldenburg erstattet. Über die getätigten Aufwendungen ist durch die Vorsitzende zum Ende eines jeden Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand Rechnung zu legen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit zweiwöchiger Ladungsfrist einberufen. Auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder muss sie unverzüglich einberufen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundlinien und Ziele der MIT Oldenburg-Stadt. Sie wählt den Vorstand und zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren mit Ausnahme der Vorsitzenden des Arbeitskreises Frau im Mittelstand, die geborenes Mitglied ist. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Änderungen der Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln und im Übrigen mit der einfachen Mehrheit der abgegeben Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Ermittlung der Mehrheit nicht mit.
  4. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Im Übrigen gelten für Abstimmungen die folgenden Verfahrensregeln:
    1. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.
    2. Vorstandswahlen und Wahlen von Delegierten sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, es sei denn, ein anwesender Stimmberechtigter verlangt geheime Wahl.
    3. Die Wahl des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter, des Schatzmeisters, des Schriftführers und der Beisitzer hat in jeweils getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Bei allen Personalwahlen muss der Stimmzettel jeweils die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Stimmzettel, auf denen eine Anzahl von Kandidaten angekreuzt ist, die weniger als 75 % oder mehr als 100 % der Zahl der zu besetzenden Posten entspricht, sind ungültig.
    4. Sofern bei einer Wahl die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit den nächstniedrigen Stimmzahlen statt. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu dreizehn stimmberechtigten Mitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden
    2. bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    3. der Vorsitzenden des Arbeitskreises Frau im Mittelstand
    4. dem Schatzmeister
    5. dem Schriftführer
    6. bis zu acht Beisitzern.
  2. Den geschäftsführenden Vorstand i. S. d. § 26 BGB bilden die in Abs. 1 a) – e) aufgeführten Mitglieder. Ihm obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vorstandes. In dringenden Fällen handelt der Vorsitzende allein. Der Vorsitzende ist nach außen hin alleinvertretungsberechtigt, die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils nur zu zweit vertretungsbefugt. Für Vermögensverfügungen gelten die folgenden Einschränkungen:
    Verfügungen bis zu 200 € können der Vorsitzende und der Schatzmeister nach beliebigem Ermessen alleine vornehmen, weitergehende Verfügungen sind nur nach vorheriger Abstimmung zwischen dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister oder einem der Stellvertreter zulässig.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern er unter Einhaltung einer mindestens einwöchigen Ladungsfrist unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen wurde oder mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist.
  4. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegeben und gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 11 Kooptierte Vorstandsmitglieder

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung Mitglieder kooptieren und einen Pressesprecher bestellen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu.

§ 12 Ehrungen

Mitglieder erhalten für ihre besondere Treue nach langjähriger Zugehörigkeit zur MIT oder für besondere und herausragende Verdienste folgende Auszeichnungen:

  1. Die Ehrennadel in Silber nach 20-jähriger Zugehörigkeit.
  2. Die Ehrennadel in Gold nach 30-jähriger Zugehörigkeit.
  3. Die Verdienstnadel in Gold für besondere Verdienste.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft für herausragende Verdienste um die MIT:

Die zu Ziffer 1 – 3 genannten Auszeichnungen werden jeweils auf Beschluss des Vorstandes den verdienten Mitgliedern verliehen und die Verleihung durch Mitgliederrundschreiben sowie in der jeweils folgenden Mitgliederversammlung bekannt gemacht.

Die zu Ziffer 4 genannte Ehrenmitgliedschaft wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen. Mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sind die Ehrenmitglieder von ihren Beitragspflichten freigestellt.

§12 wird in seiner bisherigen Fassung unter § 13 gefasst.

§ 13 Geltungsbereich übergeordneter Regelwerke

In Ergänzung dieser Satzung sind die Vorschriften der Satzungen der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Landesverband Oldenburg, der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU in Niedersachsen, der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU sowie das Statut der CDU Deutschlands in ihrer jeweils geltenden Fassung und das Partiengesetz anzuwenden Bei Widersprüchen gehen die Vorschriften der genannten Regelwerke in der bezeichneten Reihenfolge dieser Satzung vor.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung vom 8. April 1970 in ihrer Fassung vom 19.02.1999 tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 15.03.2002 in Kraft. Die Neufassung dieser Satzung zu § 3 Ziffer 2 tritt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 27. September 2003 zum 01.01.2003 in Kraft. Die Neufassung der Satzung zu § 8 a Ziffer 1 – 4, § 9, § 10 und § 11 tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.03.2004 am 31.03.2004 in Kraft. Die Neufassung dieser Satzung zu § 3 Abs. 2 und § 12 tritt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung am 10.03.2005 am 01.01.2005 in Kraft. Diese Neufassung der Satzung vom 08.04.1970 in Ihrer Fassung vom 01.01.2005 tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.01.2006 in Kraft.

 
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